Discussion:
Einschreiben im Postfach gelandet
(zu alt für eine Antwort)
Martin Eckel
2023-03-25 13:28:23 UTC
Permalink
Hallo,

ich habe ein Einschreiben (normal, nicht Einwurf-) abgeschickt. Nun ist
der aktuelle Status
"Der Empfänger besitzt ein Postfach. Die Sendung wurde am 21.03.2023 zu
Abholung bereitgelegt".

Kommt da jetzt noch was? Normal müßte ich für ein Einschreiben doch noch
die Unterschrift einsehen können? Mir macht das den Eindruck, als würde
die Sendung noch dort rumliegen.

Das ist eine Terminsache, der Termin lief am 23.03. ab. Ich hab das
vorab per Fax geschickt, daher sollte der Termin gewahrt sein, aber
etwas nerven tut mich das schon.

Gruß,
Martin
Marion Scheffels
2023-03-26 07:15:44 UTC
Permalink
On Sat, 25 Mar 2023 14:28:23 +0100, Martin Eckel
Post by Martin Eckel
Das ist eine Terminsache, der Termin lief am 23.03. ab. Ich hab das
vorab per Fax geschickt, daher sollte der Termin gewahrt sein, aber
etwas nerven tut mich das schon.
Keine Rechtsberatung, nur meine bescheidenen Meinung: der Versuch
gilt, das Einschreiben fristgerecht zustellen zu lassen und Gerichte
gehen davon aus, dass sie in der Regel innert 2 Tagen zugestellt
werden.

Wenn ein Kunde eine Benachrichtigung erhält, dass ein Einschreiben
abzuholen wäre (sowohl Hausadresse und auch Postfach) kann er dadurch,
dass er das Einschreiben über die Frist hinaus liegen lässt, dem
Absender nicht die Fristwahrung vermasseln.

Selbst wenn der Empfänger überhaupt nicht abholt, gilt der Versuch zur
Fristwahrung. Man muss halt noch ihm das Schriftstück zukommen lassen.

LG,
Marion
Martin Eckel
2023-03-26 11:13:10 UTC
Permalink
Post by Marion Scheffels
Selbst wenn der Empfänger überhaupt nicht abholt, gilt der Versuch zur
Fristwahrung. Man muss halt noch ihm das Schriftstück zukommen lassen.
Ja, das ist ein Schreiben ans Gericht, ich geh mal davon aus, daß die
ihre Post auch abholen ;-)

Nur normal sollte ich ja noch eine Rückmeldung mit Unterschrift
bekommen, wenn ich das richtig sehe. Die fehlt halt irgendwie noch.
Stefan Schmitz
2023-03-26 08:16:21 UTC
Permalink
Post by Martin Eckel
Hallo,
ich habe ein Einschreiben (normal, nicht Einwurf-) abgeschickt. Nun ist
der aktuelle Status
"Der Empfänger besitzt ein Postfach. Die Sendung wurde am 21.03.2023 zu
Abholung bereitgelegt".
Kommt da jetzt noch was? Normal müßte ich für ein Einschreiben doch noch
die Unterschrift einsehen können? Mir macht das den Eindruck, als würde
die Sendung noch dort rumliegen.
Das ist eine Terminsache, der Termin lief am 23.03. ab. Ich hab das
vorab per Fax geschickt, daher sollte der Termin gewahrt sein, aber
etwas nerven tut mich das schon.
Wenn fristgerechter Zugang erreicht werden soll, ist Einwurfeinschreiben
viel besser als ein normales, weil Zugangsvereitelung durch Nichtabholen
ausscheidet.
Was hast du dir überhaupt von der Versandart versprochen, wenn du den
Inhalt schon per Fax geschickt hast?
Martin Eckel
2023-03-26 11:11:38 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Wenn fristgerechter Zugang erreicht werden soll, ist Einwurfeinschreiben
viel besser als ein normales, weil Zugangsvereitelung durch Nichtabholen
ausscheidet.
Naja, das ist ein Schreiben ans Gericht, da gehe ich mal davon aus, daß
die ihre Post abholen.
Post by Stefan Schmitz
Was hast du dir überhaupt von der Versandart versprochen, wenn du den
Inhalt schon per Fax geschickt hast?
Ich habe per Fax nicht die ganze Akte mit 20 Seiten geschickt...
Stefan Schmitz
2023-03-26 11:42:32 UTC
Permalink
Post by Martin Eckel
Post by Stefan Schmitz
Wenn fristgerechter Zugang erreicht werden soll, ist
Einwurfeinschreiben viel besser als ein normales, weil
Zugangsvereitelung durch Nichtabholen ausscheidet.
Naja, das ist ein Schreiben ans Gericht, da gehe ich mal davon aus, daß
die ihre Post abholen.
Da könnte ich mir vorstellen, dass es gar keine Unterschrift bei der
Abholung gibt. Mag sein, dass da zu viele Einschreiben eingehen, um für
jedes zu unterschreiben.
Post by Martin Eckel
Post by Stefan Schmitz
Was hast du dir überhaupt von der Versandart versprochen, wenn du den
Inhalt schon per Fax geschickt hast?
Ich habe per Fax nicht die ganze Akte mit 20 Seiten geschickt...
Galt die Frist denn auch für die Seiten, die du nicht gefaxt hattest?
Wenn ja, hätte das Fax nicht gereicht. Wenn nein, wäre ein Verlust des
Briefs nicht tragisch gewesen.
Martin Eckel
2023-03-26 12:05:01 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Galt die Frist denn auch für die Seiten, die du nicht gefaxt hattest?
Zur Fristwahrung reicht der Antrag. Das hab ich mit meinem Anwalt auch
so abgeklärt.
Die Anlagen dienen der Begründung. Wäre ja Blödsinn, wenn das Gericht
nachträglich noch Unterlagen von mir anfordern muß.

So stand es auf dem Fax auch drauf: "Vorab fristwahrend per Fax,
vollständige Anlagen folgen postalisch".
Marion Scheffels
2023-04-01 14:13:12 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Da könnte ich mir vorstellen, dass es gar keine Unterschrift bei der
Abholung gibt. Mag sein, dass da zu viele Einschreiben eingehen, um für
jedes zu unterschreiben.
Nö, dann gibts eben ne Liste mit XX Einschreibnummern drauf, die
abgezeichnet wird und gut. Es muss auch nicht mehr jeder Rückschein
separat abgezeichnet werden (das war bei den rosa Postkaten noch
usus).
Bei Einschreiben mit Unterschrift gibts ne Unterschrift. Hat der Kunde
so gebucht.
Harald Klotz
2023-03-28 00:35:27 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Wenn fristgerechter Zugang erreicht werden soll, ist Einwurfeinschreiben
viel besser als ein normales, weil Zugangsvereitelung durch Nichtabholen
ausscheidet.
Wenn es im Machtbereich des Empfängers ist gilt es als zugestellt.
Das Postfach ist Machtbereich des Empfängers.

Grüße
Harald
Stefan Schmitz
2023-03-28 09:54:39 UTC
Permalink
Post by Harald Klotz
Post by Stefan Schmitz
Wenn fristgerechter Zugang erreicht werden soll, ist
Einwurfeinschreiben viel besser als ein normales, weil
Zugangsvereitelung durch Nichtabholen ausscheidet.
Wenn es im Machtbereich des Empfängers ist gilt es als zugestellt.
Das Postfach ist Machtbereich des Empfängers.
Dummerweise betrifft das nur die Benachrichtigung, nicht das eigentliche
Einschreiben, das erst mit Abholung in seinen Machtbereich gelangt.

Bei Einwurfeinschreiben hat man das Problem nicht.
Harald Klotz
2023-03-28 12:44:12 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Dummerweise betrifft das nur die Benachrichtigung, nicht das eigentliche
Einschreiben, das erst mit Abholung in seinen Machtbereich gelangt.
Ist es so?
Ich meine die vertraglichen Bedingungen der Post verlangen, dass du dein
Postfach täglich leerst.
Rechtlich würde ich es so auslegen, dass es mit dem Einlegen der
Benachrichtigung an dem Tag zugegangen ist.
Kann es anders sein?
Ich glaube nicht, dass du mit einem Postfach den Zugang einfach
vereiteln kannst, wenn du es nicht leerst.
Mit dem Einrichten eines Postfachs verpflichtest du dich es regelmäßig
zu leeren.

Grüße
Harald
Tim Landscheidt
2023-03-28 13:50:56 UTC
Permalink
Post by Harald Klotz
Post by Stefan Schmitz
Dummerweise betrifft das nur die Benachrichtigung, nicht
das eigentliche Einschreiben, das erst mit Abholung in
seinen Machtbereich gelangt.
Ist es so?
Ich meine die vertraglichen Bedingungen der Post verlangen,
dass du dein Postfach täglich leerst.
[…]
Da muss man ja nicht meinen, sondern kann in
https://www.deutschepost.de/content/dam/dpag/images/P_p/Postfach/dp-postfach-agb-012023.pdf
nachschauen:

| Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG für
| die Vermietung von Postfächern (AGB Postfach)

| […]

| 4 Rechte und Pflichten des Hauptnutzers

| […]

| (3) Der Hauptnutzer ist verpflichtet, das Postfach entspre-
| chend seinem individuellen Sendungsaufkommen so häufig
| zu leeren, dass eine Überfüllung vermieden wird. Das
| Postfach muss aber mindestens alle 7 Werktage geleert
| werden. […]

Es gibt anscheinend auch mindestens ein Urteil eines LAG, wo
daraus ein Zugang nach spätestens sieben Tagen wird (LAG
Köln, Urteil vom 04.12.2006 – 14 Sa 873/06,
https://openjur.de/u/120001.html); allerdings fallen da die
/Werk/tage unter den Tisch und die Entscheidung stützt sich
auch nicht alleine auf den Zugang.

Tim
Thomas Hochstein
2023-03-28 16:36:47 UTC
Permalink
Post by Tim Landscheidt
Es gibt anscheinend auch mindestens ein Urteil eines LAG, wo
daraus ein Zugang nach spätestens sieben Tagen wird (LAG
Köln, Urteil vom 04.12.2006 – 14 Sa 873/06,
https://openjur.de/u/120001.html);
Da geht es aber um ein Einwurf-Einschreiben; das wird ja tatsächlich in
das Postfach eingelegt.

Beim Übergabe-Einschreiben ist die Rechtslage beim Postfach nicht anders
als bei der Hausanschrift. Wenn der Empfänger nicht zuhause ist (und auch
nicht in seinem Postfach wohnt), wird in beiden Fällen nur eine
Benachrichtigung, nicht aber das Einschreiben selbst hinterlassen. Wenn
der Empfänger es dann nicht abholt, geht es zurück und ist dann auch nicht
zugegangen. Das ist mithin kein Spezifikum des Postfachs.

-thh
Tim Landscheidt
2023-03-28 17:01:37 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Tim Landscheidt
Es gibt anscheinend auch mindestens ein Urteil eines LAG, wo
daraus ein Zugang nach spätestens sieben Tagen wird (LAG
Köln, Urteil vom 04.12.2006 – 14 Sa 873/06,
https://openjur.de/u/120001.html);
Da geht es aber um ein Einwurf-Einschreiben; das wird ja tatsächlich in
das Postfach eingelegt.
[…]
Äh, ja, Du hast natürlich Recht.

Tim
Marc Haber
2023-03-29 08:25:33 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Beim Übergabe-Einschreiben ist die Rechtslage beim Postfach nicht anders
als bei der Hausanschrift. Wenn der Empfänger nicht zuhause ist (und auch
nicht in seinem Postfach wohnt), wird in beiden Fällen nur eine
Benachrichtigung, nicht aber das Einschreiben selbst hinterlassen. Wenn
der Empfänger es dann nicht abholt, geht es zurück und ist dann auch nicht
zugegangen. Das ist mithin kein Spezifikum des Postfachs.
Es hätte mich auch sehr gewundert wenn Harald ausnahmsweise mal Recht
gehabt hätte.
--
-------------------------------------- !! No courtesy copies, please !! -----
Marc Haber | " Questions are the | Mailadresse im Header
Mannheim, Germany | Beginning of Wisdom " |
Nordisch by Nature | Lt. Worf, TNG "Rightful Heir" | Fon: *49 621 72739834
Harald Klotz
2023-03-30 11:47:04 UTC
Permalink
Post by Marc Haber
Es hätte mich auch sehr gewundert wenn Harald ausnahmsweise mal Recht
gehabt hätte.
Mich hätte gewundert, wenn nicht eine dumme Bemerkung von dir gekommen wäre.

Grüße
Harald
Harald Klotz
2023-03-30 11:45:18 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Wenn
der Empfänger es dann nicht abholt, geht es zurück und ist dann auch nicht
zugegangen. Das ist mithin kein Spezifikum des Postfachs.
Zugangsvereitelung?
Ist das möglich?
Ich habe Urteile gelesen, die das anders sehen.

Was ist z.B. wenn der Empfänger keine Adresse hat?
Hierzu habe ich gelesen, dass es auf dem zuständigen Postamt vom
vermuteten Aufenthaltsort hinterlegt wird und nach 14 Tagen als
zugegangen gilt. Bei Obdachlosen z.B.
Ich denke auch, dass die Benachrichtigung als Zugang gilt, kann es aber
nicht belegen.
Kannst du deine These belegen?

Eben, selbst Schuld, wenn man sich nicht um seine Post kümmert.
Klar, einlegen in den Briefkasten gilt als zugegangen.
Rechtlich bist du meines Wissens verpflichtet, den Briefkasten täglich
zu leeren.
Das dürfte auch für das Postfach gelten. Kümmerst du dich nicht um dein
Postfach kannst du den Zugang vereiteln?
Ich glaube das nicht.

Unabhängig von den Postvorschriften, dürften die Regel gelten, ein
Machtbereich, das ist dein Postfach, zugegangen.
Da tägliche Leerung rechtlich anerkannte Regel ist, dürfte der Zugang
gegeben sein.

Ich habe Urteile gelesen, wonach spät in Briefkästen eingelegte Post,
erst für den nächsten Tag galten.
Du musst nur einmal und das zu der üblichen Zeit, deinen Briefkasten leeren.
Für Gerichts Briefkästen gilt das nicht. Alles was vor Mitternacht
eingeworfen wird gilt als zugegangen.


Grüße
Harald
Thomas Hochstein
2023-03-30 20:07:47 UTC
Permalink
Post by Harald Klotz
Post by Thomas Hochstein
Wenn
der Empfänger es dann nicht abholt, geht es zurück und ist dann auch nicht
zugegangen. Das ist mithin kein Spezifikum des Postfachs.
Zugangsvereitelung?
Ist das möglich?
Ich habe Urteile gelesen, die das anders sehen.
Würdest Du uns erzählen, welche Urteile Du gelesen zu haben glaubst, hätte
dieses Argument ein überprüfbares Gewicht.
Post by Harald Klotz
Was ist z.B. wenn der Empfänger keine Adresse hat?
Dann, nun ja, hat er keine Adresse.
Post by Harald Klotz
Hierzu habe ich gelesen, dass es auf dem zuständigen Postamt vom
vermuteten Aufenthaltsort hinterlegt wird und nach 14 Tagen als
zugegangen gilt. Bei Obdachlosen z.B.
Wo auch immer Du das gelesen zu haben glaubst: weder erfolgt eine
Hinterlegung beim Postamt des vermuteten Aufenthaltsorts (noch nicht
einmal deshalb, weil es schon sehr lange keine Postämter mehr gibt), noch
gilt ein Schreiben nach 14 Tagen als zugegangen.
Post by Harald Klotz
Ich denke auch, dass die Benachrichtigung als Zugang gilt, kann es aber
nicht belegen.
Das überrascht nicht.
Post by Harald Klotz
Ich glaube das nicht.
Das wiederum macht nichts.
Post by Harald Klotz
Unabhängig von den Postvorschriften, dürften die Regel gelten, ein
Machtbereich, das ist dein Postfach, zugegangen.
Sicher. Wenn die Sendung im Postfach landet, ist sie zum übliche
Leerungszeitpunkt desselben zugegangen.

Nur landet die Sendung beim Übergabeeinschreiben nun einmal nicht im
Postfach.
Post by Harald Klotz
Ich habe Urteile gelesen, wonach spät in Briefkästen eingelegte Post,
erst für den nächsten Tag galten.
All das ist irrelevant, weil die Post beim Übergabeeinschreiben gerade
nicht in den Briefkasten eingelegt wird. Das ist der Punkt, den Du beim
Durcheinandermengen vieler Dinge, die Du einmal gehört, gelesen oder
geglaubt hast, übersiehst.

-thh
Harald Klotz
2023-03-31 09:57:13 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Sicher. Wenn die Sendung im Postfach landet, ist sie zum übliche
Leerungszeitpunkt desselben zugegangen.
Definiere üblicher Leerungszeitpunkt?
Post by Thomas Hochstein
Nur landet die Sendung beim Übergabeeinschreiben nun einmal nicht im
Postfach.
Aber die Benachrichtigung.
Post by Thomas Hochstein
All das ist irrelevant, weil die Post beim Übergabeeinschreiben gerade
nicht in den Briefkasten eingelegt wird. Das ist der Punkt, den Du beim
Durcheinandermengen vieler Dinge, die Du einmal gehört, gelesen oder
geglaubt hast, übersiehst.
Und man kann den Zugang so einfach vereiteln indem man es nicht abholt?

Grüße
Harald
Marc Haber
2023-04-01 18:46:26 UTC
Permalink
Post by Harald Klotz
Und man kann den Zugang so einfach vereiteln indem man es nicht abholt?
Dummerweise kann man das. Deswegen sind Einwurfeinschreiben ja so
praktisch.

Grüße
Marc
--
-------------------------------------- !! No courtesy copies, please !! -----
Marc Haber | " Questions are the | Mailadresse im Header
Mannheim, Germany | Beginning of Wisdom " |
Nordisch by Nature | Lt. Worf, TNG "Rightful Heir" | Fon: *49 621 72739834
Thomas Hochstein
2023-04-01 23:25:19 UTC
Permalink
Post by Harald Klotz
Post by Thomas Hochstein
Nur landet die Sendung beim Übergabeeinschreiben nun einmal nicht im
Postfach.
Aber die Benachrichtigung.
Freilich. Der Zugang der Benachrichtigung nutzt nur dem Absender meistens
nichts.
Post by Harald Klotz
Post by Thomas Hochstein
All das ist irrelevant, weil die Post beim Übergabeeinschreiben gerade
nicht in den Briefkasten eingelegt wird. Das ist der Punkt, den Du beim
Durcheinandermengen vieler Dinge, die Du einmal gehört, gelesen oder
geglaubt hast, übersiehst.
Und man kann den Zugang so einfach vereiteln indem man es nicht abholt?
Potzblitz!

Thomas Hochstein
2023-03-28 16:36:47 UTC
Permalink
Post by Harald Klotz
Post by Stefan Schmitz
Dummerweise betrifft das nur die Benachrichtigung, nicht das eigentliche
Einschreiben, das erst mit Abholung in seinen Machtbereich gelangt.
Ist es so?
Ja.
Post by Harald Klotz
Rechtlich würde ich es so auslegen, dass es mit dem Einlegen der
Benachrichtigung an dem Tag zugegangen ist.
Nachdem die Rechtsprechung das nicht tut, wird Deine Auslegung wenig
helfen.
Post by Harald Klotz
Ich glaube nicht, dass du mit einem Postfach den Zugang einfach
vereiteln kannst, wenn du es nicht leerst.
Das macht ja nichts.
Harald Klotz
2023-03-30 12:03:26 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Harald Klotz
Post by Stefan Schmitz
Dummerweise betrifft das nur die Benachrichtigung, nicht das eigentliche
Einschreiben, das erst mit Abholung in seinen Machtbereich gelangt.
Ist es so?
Ja.
Post by Harald Klotz
Rechtlich würde ich es so auslegen, dass es mit dem Einlegen der
Benachrichtigung an dem Tag zugegangen ist.
Nachdem die Rechtsprechung das nicht tut, wird Deine Auslegung wenig
helfen.
Post by Harald Klotz
Ich glaube nicht, dass du mit einem Postfach den Zugang einfach
vereiteln kannst, wenn du es nicht leerst.
Das macht ja nichts.
Kannst du deine Auslegung belgen?
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass du deinen Briefkasten täglich
leeren musst, zu üblichen Zeiten.

Das gilt nicht für Postfächer?
Das galubst du wohl selbst nicht.

Grüße
Harald
Marc Haber
2023-03-30 15:10:41 UTC
Permalink
Post by Harald Klotz
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass du deinen Briefkasten täglich
leeren musst, zu üblichen Zeiten.
Kannst Du das belegen?
--
-------------------------------------- !! No courtesy copies, please !! -----
Marc Haber | " Questions are the | Mailadresse im Header
Mannheim, Germany | Beginning of Wisdom " |
Nordisch by Nature | Lt. Worf, TNG "Rightful Heir" | Fon: *49 621 72739834
Stefan Schmitz
2023-03-30 16:20:33 UTC
Permalink
Post by Marc Haber
Post by Harald Klotz
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass du deinen Briefkasten täglich
leeren musst, zu üblichen Zeiten.
Kannst Du das belegen?
Er meint wahrscheinlich, dass Zugangszeitpunkt spätestens der der
üblichen Briefkastenleerung (wenn unter normalen Umständen mit
Kenntnisnahme zu rechnen ist) ist.
Und den Unterschied zwischen Brief und Benachrichtigung kapiert er nicht.
Harald Klotz
2023-03-31 09:59:18 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Und den Unterschied zwischen Brief und Benachrichtigung kapiert er nicht.
Du meinst also, man kann die Benachrichtigung ignorieren und vereitelt
damit erfolgreich den Zugang?

Grüße
Harald
Stefan Schmitz
2023-03-31 10:58:14 UTC
Permalink
Post by Harald Klotz
Post by Stefan Schmitz
Und den Unterschied zwischen Brief und Benachrichtigung kapiert er nicht.
Du meinst also, man kann die Benachrichtigung ignorieren und vereitelt
damit erfolgreich den Zugang?
Du hast es endlich erfasst.

Es kann allerdings sein, dass einem die Zugangsvereitelung angelastet
wird, wenn eine bestimmte Nachricht zu erwarten war.
https://de.wikipedia.org/wiki/Zugangsvereitelung
Harald Klotz
2023-03-31 17:26:46 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Harald Klotz
Du meinst also, man kann die Benachrichtigung ignorieren und vereitelt
damit erfolgreich den Zugang?
Du hast es endlich erfasst.
:-)
Post by Stefan Schmitz
Es kann allerdings sein, dass einem die Zugangsvereitelung angelastet
wird, wenn eine bestimmte Nachricht zu erwarten war.
https://de.wikipedia.org/wiki/Zugangsvereitelung
Bei einem Einschreiben mit Rückschein kann bei einer fehlenden Abholung
(nur dann) von einer treuwidrigen Zugangsvereitelung ausgegangen werden,
wenn der Empfänger mit einer solchen Willenserklärung per Einschreiben
rechnen musste
<

Du musst ja nicht damit rechnen, wen du eine Benachrichtigung hast.
Nein, überhaupt nicht. Oh man.

Grüße
Harald
markus philippi
2023-04-01 12:40:55 UTC
Permalink
Post by Harald Klotz
Du musst ja nicht damit rechnen, wen du eine Benachrichtigung hast.
Nein, überhaupt nicht. Oh man.
Ich rechne da mir den Geburtstagsgrüssen meiner Schwiegermutter bei einer
solchen Benachrichtigung.
Wie kommst Du darauf das ich mir was anderem rechnen sollte?

Nimm es bitte hin, die Benachrichtigung ist ausgeurteilt keine
Zugangsfiktion für ein Einschreiben.
Benutze Einwurfeinschreiben.
Harald Klotz
2023-04-01 15:37:20 UTC
Permalink
Post by markus philippi
Post by Harald Klotz
Du musst ja nicht damit rechnen, wen du eine Benachrichtigung hast.
Nein, überhaupt nicht. Oh man.
Ich rechne da mir den Geburtstagsgrüssen meiner Schwiegermutter bei einer
solchen Benachrichtigung.
Wie kommst Du darauf das ich mir was anderem rechnen sollte?
Weil die Gerichte es so sehen, dass du mit was rechnen musst.
Gerichte gehen grundsätzlich davon aus, dass du deinen Briefkasten
täglich leerst, egal womit du rechnest.
Es gab einen Fall, der vor Gericht ging, wegen Fristversäumnis.

Es war folgendes passiert, der Streit ging um die Frage wann zugegangen.
Derjenige, der meinte die Frist wäre versäumt, hatte den Brief am
Nachmittag eingeworfen.
Der Kläger hatte den Brief erst am nächsten Tag gefunden und ab diesem
Tag die Frist gerechnet.
Also Eingeworfen Tag X
Gefunden Tag X+1

Wann begann die Frist zu laufen. Am Tag X oder am Tag X+1

Der Brief wurde hier erst am Nachmittag eingeworfen.
Der Empfänger hatte seinen Kasten nach der üblichen Postzustellung geleert.
Das Gericht kam zu der Ansicht, dass der Brief damit erst am Tag X plus
eins zugegangen ist, weil es nicht zumutbar ist, mehrfach Täglich nach
seiner Post zu schauen, es reicht wenn man das nach der üblichen
Postzustellungszeit macht.
Post by markus philippi
Nimm es bitte hin, die Benachrichtigung ist ausgeurteilt keine
Zugangsfiktion für ein Einschreiben.
Benutze Einwurfeinschreiben.
Wirklich, wenn der Empfänger dazum weiß kann er eine Zustellung
vereiteln? Schwer vorstellbar.


Grüße
Harald
Marc Haber
2023-04-01 18:50:39 UTC
Permalink
Post by Harald Klotz
Es gab einen Fall, der vor Gericht ging, wegen Fristversäumnis.
Du kannst das Ergebnis des Verfahrens sicher belegen? Sonst ist Deine
Behauptung unerheblich.
Post by Harald Klotz
Es war folgendes passiert, der Streit ging um die Frage wann zugegangen.
Derjenige, der meinte die Frist wäre versäumt, hatte den Brief am
Nachmittag eingeworfen.
Der Kläger hatte den Brief erst am nächsten Tag gefunden und ab diesem
Tag die Frist gerechnet.
Also Eingeworfen Tag X
Gefunden Tag X+1
Hier geht es um das Produkt Einschreiben der Deutschen Post.
--
-------------------------------------- !! No courtesy copies, please !! -----
Marc Haber | " Questions are the | Mailadresse im Header
Mannheim, Germany | Beginning of Wisdom " |
Nordisch by Nature | Lt. Worf, TNG "Rightful Heir" | Fon: *49 621 72739834
Harald Klotz
2023-03-30 16:21:51 UTC
Permalink
Post by Marc Haber
Post by Harald Klotz
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass du deinen Briefkasten täglich
leeren musst, zu üblichen Zeiten.
Kannst Du das belegen?
Sonst könnte der Zugang am Tag des Einwurfs auch nicht gelten.
Es ist in deinen Machtbereich, das zählt.
Google wirst du wohl bedienen können.

Grüße
Harald
Marc Haber
2023-04-01 18:52:03 UTC
Permalink
Post by Harald Klotz
Post by Marc Haber
Post by Harald Klotz
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass du deinen Briefkasten täglich
leeren musst, zu üblichen Zeiten.
Kannst Du das belegen?
Sonst könnte der Zugang am Tag des Einwurfs auch nicht gelten.
Es ist in deinen Machtbereich, das zählt.
Google wirst du wohl bedienen können.
Also, wie üblich keine Ahnung, kein Stil, und nicht willens produktiv
an der Untnerhaltung teilzunehmen.
--
-------------------------------------- !! No courtesy copies, please !! -----
Marc Haber | " Questions are the | Mailadresse im Header
Mannheim, Germany | Beginning of Wisdom " |
Nordisch by Nature | Lt. Worf, TNG "Rightful Heir" | Fon: *49 621 72739834
Thomas Hochstein
2023-03-30 20:07:47 UTC
Permalink
Post by Harald Klotz
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass du deinen Briefkasten täglich
leeren musst, zu üblichen Zeiten.
Das gilt nicht für Postfächer?
Doch, doch. Die Rechtslage unterscheidet sich für Briefkästen und
Postfächer nicht.
Harald Klotz
2023-03-31 10:00:45 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Harald Klotz
Das gilt nicht für Postfächer?
Doch, doch. Die Rechtslage unterscheidet sich für Briefkästen und
Postfächer nicht.
Und er kann und darf die Benachrichtigung ignoieren und dann gibt es
keinen Zugang?

Grüße
Harald
Thomas Hochstein
2023-03-27 06:31:57 UTC
Permalink
Post by Martin Eckel
ich habe ein Einschreiben (normal, nicht Einwurf-) abgeschickt. Nun ist
der aktuelle Status
"Der Empfänger besitzt ein Postfach. Die Sendung wurde am 21.03.2023 zu
Abholung bereitgelegt".
Wenn es sich nicht um ein Einwurf-Einschreiben handelt, wird nicht das
Einschreiben, sondern eine Benachrichtigung ins Postfach eingelegt, mit
der das Einschreiben dann abgeholt werden kann.
Post by Martin Eckel
Kommt da jetzt noch was? Normal müßte ich für ein Einschreiben doch noch
die Unterschrift einsehen können?
Bei Abholung erfolgt dann die Unterschrift.
Post by Martin Eckel
Mir macht das den Eindruck, als würde
die Sendung noch dort rumliegen.
Kann sein, kann auch nicht sein.
Stefan Schmitz
2023-03-27 08:22:34 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Martin Eckel
ich habe ein Einschreiben (normal, nicht Einwurf-) abgeschickt. Nun ist
der aktuelle Status
"Der Empfänger besitzt ein Postfach. Die Sendung wurde am 21.03.2023 zu
Abholung bereitgelegt".
Wenn es sich nicht um ein Einwurf-Einschreiben handelt, wird nicht das
Einschreiben, sondern eine Benachrichtigung ins Postfach eingelegt, mit
der das Einschreiben dann abgeholt werden kann.
Post by Martin Eckel
Kommt da jetzt noch was? Normal müßte ich für ein Einschreiben doch noch
die Unterschrift einsehen können?
Bei Abholung erfolgt dann die Unterschrift.
Gibt es abweichende Abläufe, wenn der Empfänger regelmäßig Einschreiben
erhält oder eine größere Zahl gleichzeitig?
Post by Thomas Hochstein
Post by Martin Eckel
Mir macht das den Eindruck, als würde
die Sendung noch dort rumliegen.
Kann sein, kann auch nicht sein.
Wenn mit Unterschrift abgeholt wurde, warum ist das nicht im
Sendungsstatus ersichtlich?
Martin Eckel
2023-03-27 12:25:41 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Wenn mit Unterschrift abgeholt wurde, warum ist das nicht im
Sendungsstatus ersichtlich?
Das frag ich mich halt auch. Aber ich kann mir auch nicht vorstellen,
daß ein Gericht mutwillig Sendungen rumliegen läßt...
Thomas Hochstein
2023-03-27 20:31:40 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Thomas Hochstein
Bei Abholung erfolgt dann die Unterschrift.
Gibt es abweichende Abläufe, wenn der Empfänger regelmäßig Einschreiben
erhält oder eine größere Zahl gleichzeitig?
Vermutlich nicht.

Einschreiben an größere Institutionen sind oft nicht ganz unproblematisch,
je nachdem, wer für das Unternehmen so etwas unterschreiben darf.
Post by Stefan Schmitz
Post by Thomas Hochstein
Post by Martin Eckel
Mir macht das den Eindruck, als würde
die Sendung noch dort rumliegen.
Kann sein, kann auch nicht sein.
Wenn mit Unterschrift abgeholt wurde, warum ist das nicht im
Sendungsstatus ersichtlich?
Weil der Status nicht aktuell ist oder nicht funktioniert?

(Ich habe bisher privat zwei Einschreiben verschickt. Beide Male konnte
leider kein Zustellnachweis angezeigt werden ... Aber dafür erstattet die
Post ja pauschal ~ 20 EUR, IIRC.)

-thh
markus philippi
2023-04-01 12:40:55 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Gibt es abweichende Abläufe, wenn der Empfänger regelmäßig Einschreiben
erhält oder eine größere Zahl gleichzeitig?
Das wird kaum gehen.
Die Dienstleistung Einschreiben ist ja erst mal etwas das der Absender
beauftragt und bezahlt. Eine Zustellung ohne Unterschrift des Empfänger ist
da nicht möglich.
Wenn man das möchte dann nimmt man die Dienstleistung Einwurfeinschreiben.
Loading...